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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES FOTOGRAFEN Billart

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fotografen Bernd Ollinger gelten für die Erstellung von Lichtbildern und Fotografien, sowie für sämtliche Fotodienstleistungen des Fotografen und Fotoprodukte, die der Fotograf für seine Kunden anfertigt.

§ I. – Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Wenn der Kunde den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen will, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

 

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.) sie erstellt wurden oder vorliegen.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

§ II. – Urheberrecht

 

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

 

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.

 

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Fotografen-Honorars an den Kunden über.

 

5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

 

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, als Urheber (Foto: Bernd Ollinger – www.billart.net) des Lichtbildes zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

 

7. Die Negative bzw. digitale Rohdaten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative bzw. digitalen Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. Des Weiteren ist der Fotograf nicht verpflichtet diese aufzubewahren, wenn das Bildmaterial an den Kunden auf einem elektronischen Datenträger ausgehändigt wurde.

§ III. – Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Bildauffassung

 

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).

 

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

 

3. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zum vereinbarten Zweck. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.

 

4. Der Fotograf ist berechtigt, 50% des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung als Vorkasse zu fordern.

 

5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Evtl. zugesicherte Abtretungen an Bildrechten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung beim Fotografen.

 

6. Soweit im Rahmen des übernommenen Auftrages keine ausdrücklichen Vorgaben seitens des Auftraggebers erfolgen, so hat der Fotograf die volle Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung und der Bearbeitung der Lichtbilder. Demnach sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung, sowie der künstlerischen und technischen Gestaltung ausgeschlossen. Liegt kein Layout oder Briefing in schriftlicher Form vor oder ist der Auftraggeber bei den Aufnahmen nicht anwesend, so gilt die Gestaltung des Fotografen grundsätzlich als akzeptiert. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§ IV. – Haftung

 

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen, Speichermedien oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht bei einem Verlust von Lichtbildern und digitalen Daten, beschränkt sich auf die zur Verfügungstellung von neuem Bildmaterial. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2. Sämtliche Fotografien werden digital angefertigt und auf digitalen Speichermedien (zwischen-) gespeichert. Für Schäden, die aus dem Verlust oder der Fehlfunktion dieser Speichermedien resultieren, haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

3. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und die Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

 

4. Der Versand der vom Fotografen angefertigten Lichtbilder und/oder Datenträger auf dem die Bildnisse gespeichert sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Selbstverständlich ist es möglich, die Sendung entsprechend zu versichern. Die hierfür anfallenden Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ V. – Nebenpflichten

 

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ebenso versichert er, die erforderlichen Genehmigungen für die Aufnahme von Räumlichkeiten, Gebäuden und Grundstücken zu besitzen. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen, trägt der Auftraggeber.

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ VI. – Leistungsstörung, Ausfallhonorar

 

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. Werden die Bilder nicht innerhalb der 7-Tage Frist an den Fotografen zurückgeschickt, so gilt die Sendung als abgenommen und diese wird komplett in Rechnung gestellt.

 

2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

3. Liefertermine für Lichtbilder und/oder Datenträger auf dem die Bildnisse gespeichert sind, sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

4. Eine Stornierung oder Verschiebung bereits vereinbarter Termine seitens des Auftraggebers muss schriftlich erfolgen. Entstehen dem Fotografen durch die Stornierung oder Verschiebung des bereits vereinbarten Termins Kosten (z.B. Stornogebühren durch Modelagenturen, Locationmieten oder Visagistenhonorare), so sind diese zu ersetzen. Bei einer Stornierung oder Verschiebung bereits vereinbarter Termine binnen zwei Wochen vor Produktionsbeginn, hat der Auftraggeber 50% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen. Bei einer Stornierung oder Verschiebung bereits vereinbarter Termine binnen einer Woche vor Produktionsbeginn, hat der Auftraggeber 100% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen. Dies gilt auch, wenn noch keine Anzahlung vom Auftraggeber geleistet wurde.

 

5. Gegen den Fotografen gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Fotografen verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte der Fotograf jedoch auf Grund besonderer Umstände (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse oder Verkehrsstörungen) nicht zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es aufgrund höherer Gewalt zu einem kurzfristigen Ausfall des Fotografen kommen, so bemüht sich dieser (soweit dies vom Auftraggeber 

gewünscht ist) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

 

6. Beanstandungen, gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware beim Fotografen eingehen. Ist diese Frist verstrichen, so gilt die Lieferung als verbindlich angenommen.

§ VII. – Datenschutz

 

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.

§ VIII. – Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

§ IX. – Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung – egal ob analog oder digital – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

 

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

§ X. – Nutzung und Verbreitung

 

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

 

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

 

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

 

7. Der Auftraggeber bzw. die Beteiligten erklären sich mit Auftragserteilung damit einverstanden, dass die entstandenen Fotos zur Eigenwerbung und zu Veröffentlichungen des Fotografen (z.B. im Internet, in sozialen Netzwerken, in Printmedien, in Büchern und in Zeitschriften) genutzt werden dürfen. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

8. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

§ XI. – Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

 

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen.

4. Solle eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 01.10.2015